AGB der Cross4Channel Gesell­schaft für digi­ta­les Health­ca­re Mar­ke­ting mbH

§ 1 Geltungsbereich

Die Cross4Channel — Gesell­schaft für digi­ta­les Health­ca­re Mar­ke­ting mbH (nach­fol­gend Cross4Channel, Auf­trag­neh­me­rin oder Beauf­trag­te) erbringt ihre Leistungen auf Grund­la­ge die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Die­se AGB gel­ten aus­schließ­lich für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den (nach­fol­gend auch Ver­trags­part­ner oder Auf­trag­ge­ber); auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit dem Ver­trags­part­ner als Rah­men­be­din­gun­gen in ihrer jewei­li­gen aktu­el­len Fas­sung, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den und ohne das wir in jedem Ein­zel­fall wie­der auf sie hin­wei­sen müss­ten, ins­be­son­de­re auch dann, wenn wir Kennt­nis von abwei­chen­den oder ent­ge­gen­ste­hen­den Bedin­gun­gen haben. Die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den nur dann und nur inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, wenn wir aus­drück­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch bei Kennt­nis der AGB des Kun­den, also in jedem Fall.

Die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern (§ 14 BGB) und juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts.

Wer­den im Ein­zel­fall mit dem Kun­den indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen, haben die­se in jedem Fall Vor­rang vor die­sen AGB. Für den Inhalt die­ser Ver­ein­ba­rung ist eine schrift­li­che Bestä­ti­gung oder ein schrift­li­cher Ver­trag maßgebend.

Alle ande­ren rechts­er­heb­li­chen Erklä­run­gen und Anzei­gen, die der Kun­de nach Ver­trags­schluss gegen­über der Auf­trag­neh­me­rin abgibt, bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

Cross4Channel ist berech­tigt, die­se AGB mit einer ange­mes­se­nen Ankün­di­gungs­frist zu ändern oder zu ergän­zen. Der Auf­trag­ge­ber hat in die­sem Fall die Mög­lich­keit nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung inner­halb von zwei Wochen den geän­der­ten AGB zu wider­spre­chen. Wider­spricht er nicht, so wer­den die Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen gemäß der Ankün­di­gung wirk­sam. Im Fal­le eines frist­ge­rech­ten Wider­spruchs ist Cross4Channel berech­tigt, den Ver­trag mit dem Auf­trag­ge­ber zu dem Zeit­punkt zu kün­di­gen, zu dem die geän­der­ten Bedin­gun­gen in Kraft tre­ten sollen.

§ 2 Zustan­de­kom­men des Vertrages

Die Ange­bo­te der Cross4channel sind unver­bind­lich und frei­blei­bend. Dies gilt auch, wenn wir dem Kun­den wei­te­re Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Kal­ku­la­tio­nen oder sons­ti­ge Unter­la­gen über­las­sen haben.

Die Bestel­lung durch den Kun­den gilt als ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nicht etwas ande­res ergibt, ist die Auf­trag­neh­me­rin berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb einer Frist von 5 (fünf) Werk­ta­gen nach sei­nem Zugang bei der Cross4Channel anzunehmen.

Die Annah­me erfolgt schrift­lich durch eine Auftragsbestätigung.

§ 3 Zah­lungs­be­din­gun­gen und Preise

Die Rech­nungs­le­gung erfolgt nach dem bei­gefüg­ten Zahlungsplan.

Alle in Ange­bo­ten und Ver­trä­gen genann­ten Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er in der jeweils gel­ten­den Höhe (19%, Stand: Janu­ar 2019).

Die Rech­nung wird sofort nach Rech­nungs­stel­lung fäl­lig, sofern nicht etwas ande­res indi­vi­du­ell ver­ein­bart wurde.

Der Kun­de ist zur Auf­rech­nung nur berech­tigt, inso­weit sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Zur Gel­tend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rech­ten ist der Auf­trag­ge­ber nur auf­grund von Gegen­an­sprü­chen aus dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis berechtigt.

Sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se zzgl. der gesetz­li­chen Umsatzsteuer.

§ 4 Nutzungsrechte

Das Eigen­tum an gelie­fer­ten Datei­en, Doku­men­ten, Soft­ware oder sons­ti­gen Arbeits- oder Teil­ergeb­nis­sen ver­bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung bei der Auf­trag­neh­me­rin. Zur vor­he­ri­gen Nut­zung der gelie­fer­ten Datei­en, Doku­men­ten, Soft­ware oder sons­ti­gen Arbeits- oder Teil­ergeb­nis­sen ist der Ver­trags­part­ner nur nach vor­he­ri­ger Zustim­mung der Auf­trag­neh­me­rin in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form berechtigt.

§ 5 Leistungen von Dritten

Es steht im Ermes­sen der Auf­trag­neh­me­rin, für die Aus­füh­rung ihrer Leistungen ihr geeig­net erschei­nen­de Drit­te für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Pro­jek­te des Auf­trag­ge­bers zu beauf­tra­gen. Es liegt im Ermes­sen der Auf­trag­neh­me­rin die Eig­nung des Drit­ten zu über­prü­fen und die Beauf­tra­gung für das Pro­jekt zu erteilen.

§ 6 Mitwirkungspflichten

Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, der Auf­trag­neh­me­rin sämt­li­che zur Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tung not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len und unauf­ge­for­dert auf rele­van­te Umstän­de hin­zu­wei­sen (Bring­schuld), die der Auf­trag­neh­me­rin unbe­kannt sind oder sein könn­ten. Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen, wenn der Ver­trags­part­ner sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nach ange­mes­se­ner Frist­set­zung mit Ableh­nungs­an­dro­hung nicht nach­kommt. Im Fal­le der Kün­di­gung ist der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet, die gesam­ten bis dahin ange­fal­le­nen Arbei­ten und Kos­ten der Auf­trag­neh­me­rin nach Zeit- und Kos­ten­auf­wand zu ver­gü­ten bzw. zu erstatten.

Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­pflich­ten sei­tens des Auf­trag­ge­bers sind wir zum Ersatz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen berech­tigt.  Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben eben­so vorbehalten.

§ 7 Verzug

Pro­jekt­ver­zö­ge­run­gen auf­grund von höhe­rer Gewalt oder unvor­her­seh­ba­rer und nicht durch die Auf­trag­neh­me­rin zu ver­tre­ten­de Umstän­de oder wegen Nicht­er­fül­lung von Mit­wir­kungs­pflich­ten des Ver­trags­part­ners, wie z.B. Bereit­stel­lung von benö­tig­ten Inhal­ten, Erklä­rung von Abnah­men bzw. Frei­ga­ben, Beauf­tra­gun­gen von Drit­ten, füh­ren nicht zum Ver­zug der Beauftragten.

§ 8 Anpas­sung der Leis­tung im lau­fen­den Projekt

Das Pro­jekt­an­ge­bot ist ein ver­trag­li­cher Bestand­teil, in dem die jeweils zu erbrin­gen­den Leistungen von Cross4Channel defi­niert sind. Wei­ter­ge­hen­de not­wen­di­ge Ange­bots­än­de­run­gen/-erwei­te­run­gen kön­nen im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men auch elek­tro­nisch zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­me­rin zum Ver­trags­be­stand­teil wer­den, um dem leben­di­gen Pro­jekt­ab­lauf gerecht zu wer­den. Nach Frei­ga­be des Ange­bots kön­nen nur klei­ne Kor­rek­tu­ren und Ände­rungs­wün­sche kos­ten­neu­tral ange­nom­men wer­den, es sei denn, die­se sind zur Errei­chung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tung oder zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­lich. Wei­ter­ge­hen­de, über das Ange­bot hin­aus­ge­hen­de Ände­run­gen, sind zusätz­lich zu ver­gü­ten. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wird, gel­ten inso­weit die jeweils aktu­el­len Tages- und Stun­den­sät­ze von Cross4Channel.

§ 9 Haftung

Die Auf­trag­neh­me­rin haf­tet gegen­über dem Ver­trags­part­ner auf Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher oder ver­trags­ähn­li­cher Pflich­ten nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Auf­trag­neh­me­rin, ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen. Die Haf­tung ist der Höhe nach auf den vor­aus­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Aus­ge­schlos­sen ist der Ersatz für Fol­ge­schä­den, wie z.B. dem ent­gan­ge­nen Gewinn. Sämt­li­che Ansprü­che des Ver­trags­part­ners, die nicht auf uner­laub­ter Hand­lung oder vor­sätz­li­cher Pflicht­ver­let­zung beru­hen, ver­jäh­ren abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB inner­halb von 12 Mona­ten ab Fälligkeit.

Von die­sen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen aus­ge­nom­men sind Ver­let­zun­gen von Leben, Kör­per und Gesund­heit des Ver­trags­part­ners. Die Auf­trag­neh­me­rin haf­tet fer­ner nicht für die Urheber‑, Patent‑, Marken‑, Gebrauchs­mus­ter- und Geschmacks­mus­ter­rech­te oder für sons­ti­ge recht­li­che Schutz­fä­hig­keit der von ihr erbrach­ten Leistungen. Sie haf­tet eben­so nicht für die recht­li­che Zuläs­sig­keit der von ihr erbrach­ten Leistungen, wenn der Ver­trags­part­ner die­se durch aus­drück­li­che oder still­schwei­gen­de Erklä­rung als ord­nungs­ge­mäß erbracht ange­nom­men hat. Die Auf­trag­neh­me­rin ist nicht dazu ver­pflich­tet, zu über­prü­fen, ob und ggf. inwie­weit das bei ihr beauf­trag­te Werk mit Richt­li­ni­en etc. Drit­ter kon­form geht und haf­tet inso­weit auch nicht. Der Ver­trags­part­ner stellt die Auf­trag­neh­me­rin von jeg­li­chen Ansprü­chen frei, die von Drit­ten auf­grund von Ver­let­zun­gen vor­ge­nann­ter Schutz­rech­te o.ä. gegen die Auf­trag­neh­me­rin gel­tend gemacht wer­den. Der Kun­de ver­si­chert, dass er über alle für die Pro­jekt­leis­tun­gen erfor­der­li­chen Rech­te an den von ihm bereit­ge­stell­ten Inhal­ten, Daten und Vor­la­gen ver­fügt und stellt Cross4Channel von allen etwa­igen Ansprü­chen Drit­ter wegen Ver­let­zung gewerb­li­cher und/oder geis­ti­ger Schutz­rech­te dar­an frei.

§ 10 Kos­ten­über­nah­me für Rei­se- und Unterbringungskosten

Soll­ten im lau­fen­den Pro­jekt Rei­se- oder Unter­brin­gungs­kos­ten bei der Auf­trag­neh­me­rin anfal­len, die für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Pro­jekts not­wen­dig sind, so wer­den die­se geson­dert in Rech­nung gestellt und sind vom Auf­trag­ge­ber inner­halb von vier Wochen nach Fäl­lig­keit zu erstat­ten.

§ 11 Urheberschutz

Alle mit den erbrach­ten Leistungen der Auf­trag­neh­me­rin zusam­men­hän­gen­den urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Nut­zungs­rech­te gehen zeit­lich beschränkt und nur inso­weit ein­ge­schränkt ein­fach auf den Ver­trags­part­ner über, als der räum­li­che, zeit­li­che und inhalt­li­che Umfang des Nut­zungs­rechts dem Ver­trags­zweck ent­spricht. Dabei wird die Lizenz grund­sätz­lich für ein Jahr abge­schlos­sen und ver­län­gert sich jeweils um ein wei­te­res Jahr, wenn nicht drei Mona­te vor Ablauf des Ver­tra­ges schrift­lich gekün­digt wird. Die Über­tra­gung eines ein­ge­schränkt aus­schließ­li­chen Nut­zungs­rechts kann in einer ein­zel­ver­trag­li­chen Rege­lung eben­falls erfol­gen. In jedem Fall muss dies jedoch schrift­lich erfol­gen. Ein­zel­hei­ten zu der Dau­er und den Beschrän­kun­gen der Nut­zungs­rech­te erge­ben sich aus dem ein­zel­nen Ange­bot, das Vor­rang vor die­sen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen hat. Die Auf­trag­neh­me­rin behält das Recht, die Leistungen für eige­ne Prä­sen­ta­ti­ons­zwe­cke zu nut­zen. Die Nut­zungs­rech­te gehen fer­ner erst dann über, wenn der Ver­trags­part­ner sei­ner Zah­lungs­pflicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Grund­sätz­lich sind Lizenz­ge­büh­ren monat­lich zu ent­rich­ten, soweit im Ange­bot nicht etwas ande­res gere­gelt wird. Bei Ein­tritt des Zah­lungs­ver­zu­ges steht der Auf­trag­neh­me­rin inso­weit ein Zurück­be­hal­tungs­recht zu. Der Ver­trags­part­ner ist bis zum Über­gang der Nut­zungs­rech­te zur Nut­zungs­un­ter­las­sung ver­pflich­tet. Die Bear­bei­tung oder Umge­stal­tung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Leistungen sowie deren Ver­öf­fent­li­chung und Ver­wer­tung durch den Ver­trags­part­ner sind ohne Ein­wil­li­gung der Auf­trag­neh­me­rin unzu­läs­sig. In jedem Fall ist der Ver­trags­part­ner zur Wah­rung der Nut­zungs­rech­te und Urhe­ber­rech­te der Auf­trag­neh­me­rin ver­pflich­tet. Es besteht Einig­keit zwi­schen den Ver­trags­part­nern, dass die Urhe­ber­rech­te der Auf­trag­neh­me­rin geschützt werden.

Wer­den Bil­der, Fotos, Datei­en oder sons­ti­ge Inhal­te von Dritt­an­bie­tern ver­wen­det, so gel­ten die Nut­zungs­rech­te des Dritt­an­bie­ters fort. Ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ver­ein­ba­rung ist es nicht gestat­tet die­se Bil­der, Fotos oder sons­ti­gen Datei­en bzw. Inhal­te zu ver­viel­fäl­ti­gen, ver­brei­ten oder ander­wei­tig zu ver­wen­den. Die Nut­zungs­rech­te ver­blei­ben grund­sätz­lich bei der Auf­trag­neh­me­rin, soweit im Ange­bot nichts ande­res gere­gelt wurde.

§ 12 Geheim­hal­tung und Aufbewahrungspflichten

Die Auf­trag­neh­me­rin ist zur Wah­rung aller ihr im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bekannt gewor­de­nen Betriebs­ge­heim­nis­se des Ver­trags­part­ners mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns ver­pflich­tet. Die­se Ver­pflich­tung gilt auch über das Ver­trags­en­de hin­aus und erlischt, wenn sie all­ge­mein bekannt gewor­den sind. Sofern kei­ne ent­gelt­li­che Archi­vie­rungs­ver­ein­ba­rung mit dem Ver­trags­part­ner getrof­fen wird, ist die Auf­trag­neh­me­rin nicht ver­pflich­tet, die von ihr im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erstell­ten und gespei­cher­ten Daten nach des­sen Been­di­gung auf­zu­be­wah­ren und her­aus­zu­ge­ben. Sie haf­tet ins­be­son­de­re nicht für den ord­nungs­ge­mä­ßen Bestand der Daten.

Sämt­li­che von der Auf­trag­neh­me­rin an den Auf­trag­ge­ber aus­ge­hän­dig­te Beschrei­bun­gen, Datei­en, Soft­ware und sons­ti­ge Unter­la­gen dür­fen ohne unse­re schrift­li­che Geneh­mi­gung kei­nem Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den. Der Kun­de ist eben­so ver­pflich­tet sämt­li­che Unter­la­gen geheim zu hal­ten. Der Auf­trag­ge­ber hat sei­ne Mit­ar­bei­ter und Koope­ra­ti­ons­part­ner ent­spre­chend zu ver­pflich­ten. Die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt auch nach Ver­trags­en­de fort.

§ 13 Gerichtsstand

Für die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zwi­schen der Cross4Channel und dem Auf­trag­ge­ber gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss aller inter­na­tio­na­len und supra­na­tio­na­len Rechts­ord­nun­gen, ins­be­son­de­re auch unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Auf­trags­ge­ber Kauf­mann i S.d. Han­dels­ge­setz­buchs (§1 HGB) oder juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts ist der Geschäfts­sitz der Cross4Channel in Ber­lin aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Die Auf­trag­neh­me­rin ist jedoch auch berech­tigt, Kla­ge am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Auf­trag­ge­bers zu erheben.

Stand: Febru­ar 2019