Digi­ta­le
Gesund­heits­an­wen­dun­gen

Mit dem am 19.12.2019 in Kraft getre­te­nen Digi­ta­le-Ver­sor­gung-Gesetz (DVG) soll unter ande­rem die Gesund­heits­ver­sor­gung in Deutsch­land digi­ta­li­siert werden.

Das DVG regelt unter ande­rem, dass die Ent­schei­dung über die Leis­tungs­er­brin­gung in der Regel­ver­sor­gung beim „Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medizinprodukte” (BfArM) liegt. Laut § 33a SGB V haben Ver­si­cher­te den Anspruch auf die Ver­sor­gung mit Medi­zin­pro­duk­ten, wel­che nach der neu­en „Medi­cal Device Regu­la­ti­on“ (MDR) einer nied­ri­gen Risi­koklas­se zuge­ord­net sind. Dies sind nach Auf­fas­sung des Gesetz­ge­bers alle Medizinprodukte der Klas­se I und II a. Die Haupt­funk­ti­on die­ser „Gesund­heits­an­wen­dun­gen“ muss dabei auf digi­ta­len Tech­no­lo­gien beru­hen und dem Pati­en­ten bzw. Ver­sor­ger bei der Erken­nung, Über­wa­chung, Behand­lung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten hel­fen oder die Erken­nung, Behand­lung, Lin­de­rung oder Kom­pen­sie­rung von Ver­let­zun­gen oder Behin­de­run­gen unterstützen.

Wir bera­ten und unter­stüt­zen Sie dabei, ent­spre­chen­de Vor­ha­ben nach der neu­en Gesetz­ge­bung umzu­set­zen und sor­gen dafür, dass Ihre Soft­ware ein Medi­zin­pro­dukt der ent­spre­chen­den Klas­se abbil­det und kon­form ist. Somit haben Sie in uns einen kom­pe­ten­ten Part­ner, der mit Ihnen die Digi­ta­li­sie­rung der Gesund­heits­ver­sor­gung vorantreibt.

Zusätz­lich bera­ten wir Sie natür­lich auch gern im glo­ba­len Kon­text, wenn es um Soft­ware als Medi­zin­pro­dukt geht.